HAKA Kran-und Elektrotechnik

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HAKA Kran- und Elektrotechnik
Thorsten Hasse
Hahnenkampsfeld 17
31632 Husum
Tel: 05027/9000188
info@haka-krantechnik.de


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Dieses Impressum wurde mit Hilfe des Impressum-Generators von HENSCHE Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht erstellt.



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Sie haben das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 18 DSGVO),
Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
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Sie haben das Recht nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art. 22 DSGVO),
Sie haben das Recht, sich bei einem vermuteten Verstoß gegen das Datenschutzrecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO). Zuständig ist die Aufsichtsbehörde an Ihrem üblichen Aufenthaltsort, Arbeitsplatz oder am Ort des vermuteten Verstoßes.

Quelle: Muster-Datenschutzerklärung von anwalt.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HAKA Kran- und Elektrotechnik


1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie gegebenenfalls gesondert gefasste Montagebedingungen. Anders lautenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn die Bestellung durch uns schriftlich bestätigt wurde. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Geringfügige Abweichungen von den Angebotsunterlagen (technische Entwürfe, Pläne, Maße, Preise und Beratung) hat der Auftraggeber hinzunehmen, wenn dadurch die beabsichtigte Weiterverwendung nicht beeinträchtigt wird.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten, Verpackung und Montage, wenn dies nicht separat aufgeführt ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren und Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftragsgeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: innerhalb 14 Tagen netto. Bei fest vereinbarten Preisen über 10000,00 € wird ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn und ein Drittel bei Rechnungslegung fällig. Die Zahlung hat grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung zu erfolgen. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch uns. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen, insbesondere auch Scheck- und Wechselprotest, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Lieferung und Montage
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Firmengelände verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Aufstiegshilfen (z.B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen), Strom- und Wasseranschlüsse sind uns bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 bei uns eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen, sowie des entgangenen Gewinns zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhergesehenen Ereignisse) in unserem Betrieb oder eines unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen uns für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir haften keinesfalls, soweit die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung auf ein Verschulden unseres Vorlieferanten zurückzuführen ist. Entsteht dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Für andere Mängel wird innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach Inbetriebnahme oder Abnahme Gewähr geleistet. Mängel sind uns unverzüglich nach Zutage treten schriftlich zu melden. Vorher, und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Uns muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir eine Gewährleistung nur für die von uns ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an unseren Lieferungen und Leistungen, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
9. Schadenersatz
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Lieferungen, die der Auftraggeber im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der zukünftig entstandenen Forderungen auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu beweglichen Sachen fest verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache gemäß § 947 BGB. Der Auftraggeber überträgt zur Sicherung sein Miteigentum an der neuen Sache bzw. aus ihr entstandene Forderungen an uns. Der Auftraggeber verwaltet das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Wir ermächtigen den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorstehend genannten abgetretenen Forderungen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Vollstreckungsgläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Beeinträchtigt der Auftraggeber unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Gültigkeit der Bedingungen
Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Nienburg/Weser. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.